Oft erleben Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei auf Einsatzfahrten, dass Fahrzeugführer auf Blaulicht und Martinshorn geschockt und hilflos bis sogar panisch reagieren.
Die Folge sind unerwartete Reaktionen wie eine Vollbremsungdirekt vor einem Einsatzfahrzeug mit einer erheblichen Unfallgefahr. Doch dabei besteht gar kein Grund in Panik zu geraten.
Sondersignale gibt es, seit es Rettungsdienste und Feuerwehren gibt. Es soll die anderen Verkehrsteilnehmer vor dem Fahrzeug, das sich auf dem Weg zu einem Einsatz befindet, warnen. Dazu werden weit sicht- und hörbare Signale verwendet, damit jeder die Möglichkeit hat rechtzeitig zu reagieren und gefährliche Situationen zu vermeiden. Früher waren diese Signale laute Rufe, Glocken und Tröten, im letzten Jahrhundert wurden diese durch Blaulicht und Martinshorn abgelöst. Diese Sondersignale dürfen nur eingesetzt werden wenn höchste Eile geboten ist, beispielsweise um Menschenleben zu retten oder bedeutende Sachwerte zu schützen. Straßenverkehrsordnung § 35 Sonderrechte Sie ermöglichen es den Einsatzkräften von der Straßenverkehrsordnung abzuweichen, vorausgesetzt es werden keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet und das Einsatzfahrzeug ist mit Sondersignalen gekennzeichnet.
Sondersignal – Was tun?
Was ist zu tun wenn sich mir ein Einsatzfahrzeug mit Sondersignal nähert? Eine kurze Vorschrift lässt sich aus der Straßenverkehrsordnung § 38 entnehmen. Blaues Blinklicht ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort frei Bahn zu schaffen.“ Diese doch recht kurze Anordnung lässt sich um einige Tipps ergänzen:
– Bewahren Sie Ruhe – Versuchen Sie festzustellen, woher das Einsatzfahrzeug kommt und in welche Richtung es fährt. – Auch Fahrradfahrer und Fußgänger sind Verkehrsteilnehmer und müssen auf ihre Rechte verzichten.
Wie man sich innerorts und auf der Autobahn am besten verhält finden Sie unter den Menüpunkten Rettungsgasseund Stadtverkehr.
Sondersignal – Auch Nachts!
Oft wird die Frage gestellt, warum die Feuerwehr auch nachts mit Martinshorn fahren und alle wecken muss. Die Antwort ist ganz einfach: Sonder- und Wegerechte dürfen nur bei Benutzung von Blaulicht und Martinshorn in Anspruch genommen werden. Dies ist laut Gesetz während der gesamten Fahrt einzuschalten damit jeder rechtzeitig gewarnt wird – auch Nachts! Sehen Sie die Sache doch einmal von der anderen Seite: Während Sie durch das Martinshorn nur geweckt wurden und weiter schlafen können, fahren die ehrenamtlichen Einsatzkräfte zu einem Notfall und müssen am nächsten morgen, genau wie Sie wieder arbeiten gehen. Oder: Falls Sie nachts schnellstmöglich die Feuerwehr brauchen, zählt für Sie sicher jede Sekunde – und nicht wer geweckt wurde.